Rechtsanwaltskanzlei Zarembski

Arbeitsrecht

Verhaltensbedingte Kündigung: Frage nach Stasi-Mitarbeit falsch beantwortet

Eine Grundschullehrerin der ehemaligen DDR bekam nach über 20 Dienstjahren die Kündigung. Ihr wurde vorgeworfen, 1991 die Frage nach einer Tätigkeit für das 'Amt für Staatssicherheit' in einem Personalfragebogen wahrheitswidrig verneint zu haben. Die Lehrerin gab an, ihr sei die Mitarbeit nicht bewusst gewesen. Man habe sie vor ihrem 18. Geburtstag zum Direktor am Institut für Lehrerbildung bestellt. Dort sei sie gebeten worden, zwei Berichte für kriminalpolizeiliche Ermittlungen zu verfassen. Das Landesarbeitsgericht beurteilte die Kündigung als gerechtfertigt. Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil auf und verwies den Fall an das Landesarbeitsgericht zurück (2 AZR 750/96). Daß die Lehrerin den Fragebogen falsch beantwortet habe, rechtfertige nicht ohne weiteres eine Kündigung. Es komme vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Ausschlaggebend sei unter anderem, wie lange die Tätigkeit für die Stasi zurückliege und wie schwerwiegend sie gewesen sei. Das Landesarbeitsgericht habe den Fall nicht ausreichend aufgeklärt und zu pauschal beurteilt.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 4. Dezember 1997 - 2 AZR 750/96

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